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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen – MsbG

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(1) 1Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist.
2Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
2

1.
die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
2.
die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
3.
das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
4.
die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
5.
die Haftungsbestimmungen,
6.
die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
7.
die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.

(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25