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Messstellenbetriebsgesetz – MsbG

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(1) 1Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1.
die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2.
die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.

(2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.

(3) 1Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist.
2Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26