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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen – MsbG

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1Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durchführt, auf Verlangen des grundzuständigen Messstellenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten den Messstellenbetrieb fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers durchgeführt werden kann.
2Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt.

(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25