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Messstellenbetriebsgesetz – MsbG

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1Der neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betroffene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen:

1.
den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs und
2.
seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
1Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netzbetreiber.

(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26