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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen – MsbG

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(1) 1Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen.
2Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
3

1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer,
2.
die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer, und
4.
den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen werden soll.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durchführung und Abwicklung des Wechsels des Messstellenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden.

(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25