(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:
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(2) 1Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden.
2Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.