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Messstellenbetriebsgesetz – MsbG

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(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre vor:

1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,
2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.

(2) 1Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden.
2Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26