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KonzVgV
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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV
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§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
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Bis zum Ablauf des sich nach
§ 83
Absatz 2
der Vergabeverordnung
ergebenden Tages sind
1.
§ 8a
nicht anzuwenden und
2.
die
§§ 19
,
21
,
22
und
23
in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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