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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV

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Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.
§ 8a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25