Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV

arrow_left arrow_right

1Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
2Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print