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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV

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1Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
2Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25