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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV

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Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

(+++ § 8a: Zur Nichtanwendung vgl. § 37 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25