Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV

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Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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