Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an.
2Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eignungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

(2) 1Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,

1.
sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
2.
den Wettbewerb zu gewährleisten.
2Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
3Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(3) 1Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen.
2Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print