Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV

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Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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