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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV

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Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25