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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzVgV

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Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.8.2023 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25