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Kulturgutschutzgesetz – KGSG

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1Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
1§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26