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KGSG
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Gesetz zum Schutz von Kulturgut – KGSG
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§ 59 Rückgabeersuchen
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Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
1.
den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach
§ 50
bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
2.
Ansprüche nach den
§§ 51
bis
53
auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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