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Gesetz zum Schutz von Kulturgut – KGSG

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(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25