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Gesetz zum Schutz von Kulturgut – KGSG

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(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen

1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25