Kulturgutschutzgesetz – KGSG

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1Die notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender.
2Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt.
3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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