1Die notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender.
2Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt.
3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 4 +++)