(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
(2) 1In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen.
2Die Frist ist ausreichend zu bemessen.
3Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.