(1) 1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
(3) 1Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
(+++ § 42 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 3 +++)
(+++ § 42 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 44 Satz 2 +++)