(1) 1Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjährung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerichtet sind, das
(2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fällen des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Verbringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
(3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren.