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Gesetz zum Schutz von Kulturgut – KGSG

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(1) 1Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstanden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrechtmäßig ausgeführt hat.
2§ 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26