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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

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Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25