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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

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(1) 1Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.
2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) 1Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.
2Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über

1.
die Wirkung des Vergleichs,
2.
das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und
3.
die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25