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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

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(1) 1Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss.
2Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
3Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26