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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

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(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
2

1.
zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2.
zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3.
zur Fälligkeit der Leistungen sowie
4.
zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25