Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)