(1) 1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt.
2Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
(2) 1Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben: