print

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

arrow_left arrow_right

Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses oder eines Eröffnungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25