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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten – KapMuG

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(1) 1Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden.
2Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) 1Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
2

1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.

Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25