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Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge – FlUUG

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(1) 1Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre.
2Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens.
2§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25