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Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUUG

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(1) 1Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach § 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 11 und 16 personenbezogene Daten aller an dem Unfall oder der Störung beteiligten oder betroffenen Personen, sowie von Zeugen und anderen Personen, die über den Unfall oder die Störung Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforderlich ist.
2Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge nach Baumuster und Kennzeichen und die identifizierenden Kennwerte der an Bord befindlichen Gepäck- und Frachtstücke fest.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26