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Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUUG

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(1) 1Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege

1.
den Eintragungsstaat,
2.
den Halterstaat,
3.
den Herstellerstaat,
4.
den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
5.
bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

2

(2) 1Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren.
2Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26