| Erster Abschnitt | ||
| Anwendungsbereich | ||
| Anwendungsbereich des Gesetzes | § 1 | |
| Begriffsbestimmungen | § 2 | |
| Zweck und Gegenstand der Untersuchung | § 3 | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Organisation | ||
| Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung | § 4 | |
| Zusammenarbeit mit anderen Staaten | § 5 | |
| Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation | § 6 | |
| Unterrichtung anderer Behörden | § 7 | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Untersuchung | ||
| Untersuchungsstatus | § 8 | |
| Untersuchungsverfahren | § 9 | |
| Einleitung der Untersuchung | § 10 | |
| Untersuchungsbefugnisse | § 11 | |
| Unfallstelle | § 12 | |
| Freigabe der Unfallstelle | § 13 | |
| Teilnehmer am Untersuchungsverfahren | § 14 | |
| Besorgnis der Befangenheit | § 15 | |
| Nachweismittel | § 16 | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Berichte und ihre Bekanntgabe | ||
| Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts | § 17 | |
| Untersuchungsbericht | § 18 | |
| Sicherheitsempfehlungen | § 19 | |
| Ausländische Untersuchungsberichte | § 20 | |
| Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht | § 21 | |
| Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens | § 22 | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Untersuchungskammer | ||
| Zuständigkeit | § 23 | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| Kostentragung | § 24 | |
| Verarbeitung von Daten | § 25 | |
| Datenübermittlung an öffentliche Stellen | § 26 | |
| Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | § 27 | |
| Flugsicherheitsarbeit | § 28 | |
| Beteiligung am Such- und Rettungsdienst | § 29 | |
| Bußgeldvorschriften | § 30 | |
| Anhang | ||
| Beispiele für schwere Störungen | ||
–
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 56/94 (CELEX Nr: 394L0056) +++)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, und für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.
(2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung eines in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen oder hergestellten oder von einem deutschen Halter betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im Ausland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets ereignet hat, nicht von einem anderen Staat durchgeführt, ist dieses Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländischen Rechts.
(3) 1Unfälle und Störungen, an denen zivile und militärische Luftfahrzeuge beteiligt sind, werden federführend von der zivilen Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung untersucht (§ 4).
2Für Fälle, die überwiegend militärische Belange berühren, wird zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.
1Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
2
Unfall
Ein Ereignis bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:
3
(1) 1Unfälle und Störungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten.
2§ 18 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.
(3) 1Der Untersuchung unterliegen alle Unfälle und schweren Störungen, die sich beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge ereignet haben:
2
(4) Unfälle und schwere Störungen von
(5) Auf Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen ist Absatz 4 Buchstabe b entsprechend anzuwenden.
(1) 1Zur Untersuchung von Unfällen und Störungen in der zivilen Luftfahrt wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung errichtet.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle und regelt ihren Aufbau.
3Die Bundesstelle wird von ihrem Direktor geleitet.
4Verwaltungsangehörige der Bundesstelle sind im übrigen die Beamten, Angestellten und Arbeiter.
5Die Beamten sind Bundesbeamte.
(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell und organisatorisch unabhängig wahr insbesondere von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal, die Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, sowie allgemein von allen natürlichen und juristischen Personen, deren Interessen mit den Aufgaben der Bundesstelle kollidieren könnten.
(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung/Nichteinleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unfalluntersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der Sicherheitsempfehlung dürfen der Bundesstelle nicht erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl erteilte Weisungen nicht befolgen.
(4) 1Dem Leiter der Bundesstelle sind die Untersuchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Fachkräfte unterstellt.
2Die Bundesstelle kann sich geeigneter privater Personen als Beauftragte für Unfalluntersuchung bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Bundesstelle und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbeiten.
3Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den Beauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit sowie ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
4Die Beauftragten erhalten aus Mitteln der Bundesstelle Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.
(5) 1Der Leiter der Bundesstelle und die Untersuchungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
3Sie dürfen keiner der in Absatz 2 genannten Behörden oder Einrichtungen angehören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.
(6) 1Der Leiter der Bundesstelle und die Untersuchungsführer müssen über umfassende technische und betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Luftfahrtwesens verfügen sowie für die Befähigung zur Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung ausreichend geschult sein.
2Die Bundesstelle hat dafür Sorge zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung anzupassen.
(1) 1Wird ein Unfall oder eine Störung eines von diesem Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine ausländische Behörde untersucht, so kann die Bundesstelle einen bevollmächtigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung entsenden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren Ereignisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen werden würde.
2In diesem Fall sind auf Vorschlag des Halters ein oder mehrere Berater des bevollmächtigten Vertreters dem Staat, der die Untersuchung durchführt, zu benennen.
3Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile.
4Die Bundesstelle übermittelt der ausländischen Behörde alle verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(2) 1Bei Bedarf kann die Bundesstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, zur Verfügung zu stellen:
2
(3) 1Die Bundesstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren.
2Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
3Die Regelung in Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege
(2) 1Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren.
2Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.
1Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
2Sie kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten übermitteln.
(1) 1Die Untersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 3 genannten Ziele und Zwecke.
2Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.
(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu ordnen.
(1) 1Das Untersuchungsverfahren umfaßt die gesamte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung der ursächlichen Zusammenhänge eines Unfalls oder einer Störung sowie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursachen gerichtet ist.
2Es endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung in einem Untersuchungsbericht und seiner Veröffentlichung.
(2) 1Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Untersuchung anhand des Ausmaßes und der Art des Unfalls oder der Störung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der Sicherheit gewinnen lassen.
2Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Gesetzes an keine Form gebunden.
3Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
(1) Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Unfalluntersuchung sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 3 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere
(2) 1Der Untersuchungsführer ist im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und anderen Insassen des Luftfahrzeugs zu verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß gesundheitliche Störungen Ursache des Unfalls sein können, oder wenn die Untersuchung des Insassenschutzes vor tödlichen Verletzungen (Überlebensaspekte) dies erfordert.
2Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht angeordnet; der Untersuchungsführer ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
3§ 87 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen.
2Dies gilt insbesondere für solche Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Untersuchung sofort gesichert und ausgewertet werden müssen wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanlagen.
(1) 1Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen den Zutritt Dritter abzusperren.
2Unbefugte dürfen die Unfallstelle nicht betreten.
3Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
(2) 1Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden.
2Gestattet sind lediglich
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
(1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlangen je ein bevollmächtigter Vertreter nicht-deutscher Staaten teil (Teilnehmer), und zwar
(2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter ermöglicht, seine Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle Bereiche der Untersuchung, insbesondere auf
(4) 1Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen.
2Der Umfang ihrer Mitwirkung wird vom Untersuchungsführer bestimmt.
(5) Bei der Untersuchung gefährlicher Begegnungen bedient sich der Untersuchungsführer von ihm ausgewählter Sachverständiger mit hoher flugsicherungsfachlicher Qualifikation.
(6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Beratern abhängig.
(7) 1Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern.
2Sie sind nachdrücklich darauf hinzuweisen.
3Die Mitarbeiter der Bundesstelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen.
(9) Soweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Personen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.
1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Untersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person den Leiter der Bundesstelle davon in Kenntnis zu setzen, sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und die Anordnungen des Leiters der Bundesstelle zu befolgen.
2Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam.
3Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen.
(1) 1Der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte bedienen sich aller zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel).
2Sie dürfen, soweit dies für die Untersuchung erforderlich ist, insbesondere
(2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 14 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, ihnen bekannte, für den Vorfall und seine Untersuchung erhebliche Tatsachen und Nachweismittel der Bundesstelle auch ohne Nachfrage bekanntzugeben.
(3) 1Zeugen des Vorfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage und Sachverständige sind auf Verlangen zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
2Der Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
3Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.
(1) 1Vor Abschluß eines Untersuchungsberichts ist nach Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeugs, dem Hersteller des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbesatzung, den Aufsichtsbehörden, der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und dem Deutschen Wetterdienst sowie den bevollmächtigten Vertretern nach § 14 Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlußfolgerungen schriftlich zu äußern.
2Zu diesem Zweck ist der Entwurf eines Untersuchungsberichts zu versenden.
(2) 1Begründete wesentliche Stellungnahmen sind in dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen.
2Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach § 14 werden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berücksichtigt wurden.
3Gehen innerhalb von 60 Tagen nach Versendung des Entwurfs eines Untersuchungsberichts keine Stellungnahmen ein, wird der endgültige Untersuchungsbericht fertiggestellt.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn die Untersuchung summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5) abgeschlossen wird.
(1) 1Zu jeder Untersuchung wird ein Bericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Ereignisses angemessenen Form verfaßt.
2Dieser Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 3.
(2) 1Der Bericht gibt, unter Wahrung der Anonymität der an dem Unfall oder an der Störung beteiligten Personen, Auskunft über die Einzelheiten des Unfall-/Störungshergangs, über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren Umstände, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten, Beeinträchtigungen der Untersuchungen und ihre Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Unfalls oder der Störung.
2Er enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden gegebenenfalls hier wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben werden mußten.
(3) 1Die Bundesstelle versendet den endgültigen Bericht möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Ereignis.
2Je ein Exemplar wird übersandt an
(4) Unfälle und Störungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Flugsicherheit sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen.
(5) Der summarische Bericht nach Absatz 4 gibt lediglich Auskunft über die an dem Unfall oder der Störung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.
(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Leiter der Bundesstelle herausgegeben.
(2) 1Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künftiger Unfälle oder Störungen aus gleichem oder ähnlichem Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist.
2Sie ist an die Stellen zu richten, die die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
(3) 1Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muß in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen.
2Er darf die geringstmöglichen Maßnahmen zur notwendigen Beseitigung der Ursache nicht überschreiten.
(4) Sicherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen Unfall oder eine Störung führen.
(5) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erhält eine Abschrift der Sicherheitsempfehlung.
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe ausländischer Untersuchungsberichte, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle aufgrund ihrer Beteiligung an einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben.
(2) 1Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet.
2Im Falle einer Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bundesstelle kann den von dem Ereignis betroffenen Personen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung erforderlich sind.
(2) Auskunft wird zwecks Wahrung der Privatsphäre nicht erteilt hinsichtlich
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begeht, zur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
2Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung der Privatsphäre die in Absatz 2 genannten Bestandteile der Akte ausgenommen.
(4) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Bundesstelle.
2Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.
1Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von sich aus oder auf Antrag von bevollmächtigten Vertretern nach § 14 oder den in § 17 Abs. 1 genannten Personen und Stellen das Verfahren frühestens nach Ablauf von einem halben Jahr nach der Fertigstellung des Berichts wieder auf.
2Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar.
(1) Bei Unfällen und Störungen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Untersuchung nach Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei denen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen kann, setzt die Bundesstelle nach der Anhörung nach § 17 eine Untersuchungskammer ein.
(2) Die Kammer verfaßt den endgültigen Untersuchungsbericht nach Maßgabe des § 18. Sie hat außerdem das Wiederaufnahmeverfahren nach § 22 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen.
(3) 1Die Kammer besteht aus fünf Mitgliedern.
2Sie ist mit vier Mitgliedern beschlußfähig.
3Den Vorsitz führt der Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Leiter der Bundesstelle über den Vorsitz.
4Die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik, des Flugbetriebs oder der Flugsicherung verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 4 Abs. 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Luftfahrzeugs oder einem der Hersteller seiner Teile angehören.
(4) 1Die Kammer soll ihre Ergebnisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2Abweichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufügen.
(5) 1Die Kammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglieder.
2Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersuchungskammer auf.
(1) Die Untersuchungskosten trägt zunächst der Bund.
(2) 1Der Bund kann die Kosten der Untersuchung von der Person zurückfordern, zu deren Lasten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls oder der Störung unanfechtbar festgestellt hat.
2Das Rückgriffsrecht verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung.
(3) 1Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeugs oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Eigentümer des Luftfahrzeugs zu tragen.
2Dies gilt auch dann, wenn der Untersuchungsführer die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet hat.
3Die Möglichkeit des Rückgriffs bleibt unberührt.
(4) Der Kostenerstattungsanspruch ist in einem Bescheid festzusetzen, der nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in der jeweils geltenden Fassung vollzogen werden kann.
(1) 1Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach § 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 11 und 16 personenbezogene Daten aller an dem Unfall oder der Störung beteiligten oder betroffenen Personen, sowie von Zeugen und anderen Personen, die über den Unfall oder die Störung Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforderlich ist.
2Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge nach Baumuster und Kennzeichen und die identifizierenden Kennwerte der an Bord befindlichen Gepäck- und Frachtstücke fest.
(2) Vertrauliche Erklärungen und personenbezogene Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten.
(1) Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Sicherheit in der Luftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs, für die Durchführung eines Strafverfahrens, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung sowie zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis betroffenen Personen erforderlich ist.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, daß die Übermittlung von Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
2§ 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist.
2§ 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend anzuwenden.
3Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.
(4) 1Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden, insbesondere beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
2Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis betroffenen Personen erforderlich ist.
3Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(1) 1Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre.
2Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
(3) 1Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens.
2§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Bundesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit dem Ziel der Flugunfallverhütung, indem sie Statistiken führt und auswertet, Flugunfallinformationen veröffentlicht und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.
(2) 1Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statistik über Unfälle und schwere Störungen, die jährlich zu veröffentlichen ist.
2Sie dient dazu, eine aktuelle, allumfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der erfaßten Fälle herzustellen.
(3) 1Die Statistik erfaßt:
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(4) 1Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländische Statistiken über Unfälle und Störungen aus.
2Auswertungsergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen werden veröffentlicht.
3Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken gegen Kostenerstattung herstellen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(5) Behörden und als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Flugsicherheitsarbeit leisten, erhalten die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 kostenlos.
(6) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Referenten zu Flugsicherungsveranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen der Polizei oder des Katastrophenschutzes entsenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
1Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie notwendige Informationen beschafft, an diesen weitergibt und ihn berät.
2Vor der Einstellung der Suche nach einem vermißten Luftfahrzeug ist zwischen dem Such- und Rettungsdienst und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.
1Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen.
2Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs "schwere Störungen".
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