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Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge – FlUUG

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(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25