(1) 1Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen den Zutritt Dritter abzusperren.
2Unbefugte dürfen die Unfallstelle nicht betreten.
3Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
(2) 1Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden.
2Gestattet sind lediglich