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Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge – FlUUG

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(1) Die Bundesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit dem Ziel der Flugunfallverhütung, indem sie Statistiken führt und auswertet, Flugunfallinformationen veröffentlicht und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.

(2) 1Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statistik über Unfälle und schwere Störungen, die jährlich zu veröffentlichen ist.
2Sie dient dazu, eine aktuelle, allumfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der erfaßten Fälle herzustellen.

(3) 1Die Statistik erfaßt:
2

1.
die beteiligten Luftfahrzeuge nach Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Hersteller, Art der Beschädigung des Luftfahrzeugs, Art der Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrguts,
2.
die Zahl der Luftfahrzeuginsassen,
3.
die Zahl der verunglückten Insassen und die Unfallfolgen (tödliche, schwere, andere Verletzungen),
4.
Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Unfalls (Betriebsphase, Art der Störung) sowie ermittelte Unfallursachen.

(4) 1Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländische Statistiken über Unfälle und Störungen aus.
2Auswertungsergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen werden veröffentlicht.
3Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken gegen Kostenerstattung herstellen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(5) Behörden und als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Flugsicherheitsarbeit leisten, erhalten die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 kostenlos.

(6) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Referenten zu Flugsicherungsveranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen der Polizei oder des Katastrophenschutzes entsenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25