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BLV
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV
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§ 7 Laufbahnbefähigung
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Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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