BLV
Bundeslaufbahnverordnung – BLV
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§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
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Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1.
durch den erfolgreichen Abschluss
a)
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
b)
eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in
Nummer 1
genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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