Bundeslaufbahnverordnung – BLV

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1Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen:

1.
Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2.
Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
3.
Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.
1Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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