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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV

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1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist.
2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.
3Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25