1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3Die §§ 28 bis31 bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247