Bundeslaufbahnverordnung – BLV

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1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist.
2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.
3Die §§ 37 bis 39 bleiben unberührt.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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