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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV

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1Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind.
2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25