Bundeslaufbahnverordnung – BLV

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1Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind.
2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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