Bundeslaufbahnverordnung – BLV

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(1) 1Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.
1Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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