Bundeslaufbahnverordnung – BLV

arrow_left arrow_right

(1) 1Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
2Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.

(2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist

1.
im berufsmäßigen Wehrdienst oder
2.
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich.

(3) 1Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
2Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.

(4) 1Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:

1.
bei Richterinnen und Richtern: 1Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,
2.
bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: 1Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und
3.
bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: 1Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.
2Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.

(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print