(1) 1Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. Weitere Voraussetzungen sind:
(2) 1Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten.
2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.