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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – BLV

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Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25