(1) Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können bis zum 31. März 2034 abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 an einem nach Nummer 44 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst teilnehmen.
(2) Leistungsstark sind Beamtinnen und Beamte, die