Bundeslaufbahnverordnung – BLV

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(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,

1.
wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
a)
einer Erkrankung,
b)
des Mutterschutzes,
c)
einer Elternzeit,
d)
der Ableistung
aa)
eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
bb)
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
cc)
eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
dd)
des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
ee)
des Europäischen Freiwilligendienstes,
ff)
des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
gg)
des zivilen Friedensdienstes oder
e)
nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
2.
wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
2Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.

Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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