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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG

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§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25