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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG

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1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.
2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25